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   BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 22.02   

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https://dejure.org/2003,3439
BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 22.02 (https://dejure.org/2003,3439)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 5 C 22.02 (https://dejure.org/2003,3439)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 5 C 22.02 (https://dejure.org/2003,3439)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG §§ 107, 108
    Kontingentflüchtlinge, Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei Umverteilung von -; Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern nach Umverteilung von Kon- tingentflüchtlingen; Umverteilung, Kostenerstattung zwischen örtlichen ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG §§ 107, 108
    Erstattung; Erstattungspflicht; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kontingentflüchtling; Kontingentflüchtlinge, Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei; Kontingentflüchtlingen; Kosten; Kostenerstattung; Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfekosten unter verschiedenen Sozialhilfeträgern; Sozialhilfe durch Hilfe zum Lebensunterhalt für Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen UdSSR; Abrechnung der Aufwendungen mit dem Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe ; Umzug ...

  • Judicialis

    BSHG § 107; ; BSHG § 108

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG §§ 107 108
    Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei/nach Umverteilung von Kontingentflüchtlinge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 358
  • DVBl 2004, 452 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88

    Zulässigkeit der Klage; Einrede der Schiedsvereinbarung; Schiedsvereinbarung;

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 22.02
    Demgegenüber geht es § 108 BSHG darum, die Belastung des Sozialhilfeträgers, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Eingereiste Aufenthalt nimmt, nicht von dem frei gewählten Aufenthalt abhängig zu machen, sondern sie gerecht zu verteilen (siehe Urteil des Senats vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 22.88 - Buchholz 436.0 § 108 BSHG Nr. 1).

    Zu diesem Zweck sieht § 108 Abs. 1 BSHG durch Kostenerstattung seitens eines von einer Schiedsstelle zu bestimmenden überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einen "vertikalen" Lastenausgleich vor, dessen es nach § 108 Abs. 6 BSHG nicht bedarf, wenn eine bundesrechtliche oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffene Verteilungsregelung besteht, die - wenn auch im Zusammenwirken mit weiteren Regelungen - die willkürliche, unkontrollierbare Belastung irgendeines Sozialhilfeträgers ausschließt und es gerade mit Rücksicht auf die Kostentragung ermöglicht, den Hilfesuchenden einem bestimmten Sozialhilfeträger zuzuordnen (Urteil des Senats vom 20. Februar 1992, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 107/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

    Dieses Verfahren kann insbesondere nach Maßgabe der Stellungnahme des Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22. September 2003 zu den beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren Az. 5 C 22.02 und 5 C 23.02, dem Standardschreiben des Bundesministerium des Innern - Stand: September 2003 - sowie dem Schreiben des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 1996 an die Hansestadt Wismar zusammenfassend im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden:.

    Dem auf das beschriebene Quotenverfahren bezogenen zentralen Argument der Beklagten, eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG sei grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei Anwendung des § 107 BSHG das abgebende Bundesland überproportional belastet werde, was dem Sinn und Zweck der Umquotierung widerspreche, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 02. Oktober 2003 - 5 C 22.02 und 5 C 23.02- (NVwZ-RR 2004, 358 , zitiert nach JURIS) eine Absage erteilt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen, die jedenfalls im Verfahren Az. 5 C 22.02 ebenfalls jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion betrafen, klargestellt, dass die Kostenerstattungsregelung des § 107 BSHG auch in Fällen der Umverteilung von "Kontingentflüchtlingen" bzw. in den vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fällen gilt.

    Es gibt keinen zwingenden Grund dafür, solche "unbillig" erscheinenden Konsequenzen einer unzulänglichen Abstimmung zwischen dem System der §§ 103 ff. BSHG und den Regelungen hinsichtlich der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ohne Anhalt im Gesetz gerade im Bereich des Erstattungsrechts des Bundessozialhilfegesetzes auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Oktober 2003 - 5 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 358 - zitiert nach JURIS).

    Dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings ebenso wie den dortigen Vorinstanzen nicht darin zu folgen, wenn es - insbesondere mit Blick auf das Verfahren Az. 5 C 22.02 - in seinen Urteilen vom 02. Oktober 2003 ohne weitere Begründung annimmt, es handele sich bei den jüdischen Emigranten aus der Sowjetunion um ("anerkannte" - so die Formulierung im Tatbestand des Urteils des OVG Schleswig vom 16. Januar 2002 - 2 L 7/01) "Kontingentflüchtlinge".

    Weder den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Oktober 2003 - 5 C 22.02 u. 5 C 23.02 - noch denen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 16. Januar 2002 - 2 L 7/01 - und des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 03. April 2000 - 10 A 81/98 - können vor diesem Hintergrund Feststellungen zu einem Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksal der dort betroffenen Hilfeempfänger entnommen werden.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 106/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

    Dieses Verfahren kann insbesondere nach Maßgabe der Stellungnahme des Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22. September 2003 zu den beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren Az. 5 C 22.02 und 5 C 23.02, dem Standardschreiben des Bundesministerium des Innern - Stand: September 2003 - sowie dem Schreiben des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 1996 an die Hansestadt Wismar zusammenfassend im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden:.

    Dem auf das beschriebene Quotenverfahren bezogenen zentralen Argument der Beklagten, eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG sei grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei Anwendung des § 107 BSHG das abgebende Bundesland überproportional belastet werde, was dem Sinn und Zweck der Umquotierung widerspreche, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 02. Oktober 2003 - 5 C 22.02 und 5 C 23.02- (NVwZ-RR 2004, 358 , zitiert nach JURIS) eine Absage erteilt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen, die jedenfalls im Verfahren Az. 5 C 22.02 ebenfalls jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion betrafen, klargestellt, dass die Kostenerstattungsregelung des § 107 BSHG auch in Fällen der Umverteilung von "Kontingentflüchtlingen" bzw. in den vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fällen gilt.

    Es gibt es keinen zwingenden Grund dafür, solche "unbillig" erscheinenden Konsequenzen einer unzulänglichen Abstimmung zwischen dem System der §§ 103 ff. BSHG und den Regelungen hinsichtlich der Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ohne Anhalt im Gesetz gerade im Bereich des Erstattungsrechts des Bundessozialhilfegesetzes auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Oktober 2003 - 5 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 358 - zitiert nach JURIS).

    Dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings ebenso wie den dortigen Vorinstanzen nicht darin zu folgen, wenn es - insbesondere mit Blick auf das Verfahren Az. 5 C 22.02 - in seinen Urteilen vom 02. Oktober 2003 ohne weitere Begründung annimmt, es handele sich bei den jüdischen Emigranten aus der Sowjetunion um ("anerkannte" - so die Formulierung im Tatbestand des Urteils des OVG Schleswig vom 16. Januar 2002 - 2 L 7/01) "Kontingentflüchtlinge".

    Weder den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Oktober 2003 - 5 C 22.02 u. 5 C 23.02 - noch denen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 16. Januar 2002 - 2 L 7/01 - und des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 03. April 2000 - 10 A 81/98 - können vor diesem Hintergrund Feststellungen zu einem Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksal der dort betroffenen Hilfeempfänger entnommen werden.

  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 23.02

    Kontingentflüchtlinge, Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei

    Die Kostenerstattungsregelung des § 107 BSHG gilt auch in Fällen einer Umverteilung von Kontingentflüchtlingen (wie BVerwG 5 C 22.02).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 03.10.2003 - 422 Z - 4/03
    - 5 C 22/02 BSch -).

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.01.2003 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 22/02 BSch - wie folgt abgeändert:.

  • VG Lüneburg, 08.03.2005 - 4 A 418/03

    Betreuung; Einrichtung; Einrichtungsort; gewöhnlicher Aufenthalt;

    § 107 BSHG bewirkt einen Lastenausgleich im Wege "horizontaler" Kostenerstattung unter örtlichen Trägern der Sozialhilfe (BVerwG, Urt. v. 2.10.2003 - 5 C 22.02 -, ZFSH 2004, S. 172, 173 m.w.N.; kritisch W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 107 Rn. 3; vgl. auch Oestreicher/Schel-ter/Kunz, BSHG, Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2003, § 107 Rn. 2).
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